Merkblatt über steuerliche Beistandspflichten 435
2.3 Die Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt (§ 17 Abs. 2
GrEStG):
• in Fällen, in denen ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit von
Grundstücken in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder
liegt (§ 17 Abs. 2 1. Alternative in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2
GrEStG) sowie
• in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke
bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen (§ 17 Abs. 2
2. Alternative GrEStG)
durch das Finanzamt (Feststellungsfinanzamt), in dessen Bezirk der wertvollste
Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand
an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt.
Sind in einem notariellen Vertrag mehreren in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken
gelegenen Grundstücke jeweils selbständige nachvollziehbare Einzelkaufpreise
zugeordnet, hat dennoch zwingend eine gesonderte Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen.
Für einen Tauschvertrag, durch den ein Grundstück gegen ein im Bezirk eines
anderen Finanzamts gelegenes Grundstück getauscht wird, ist in den beteiligten
Finanzämtern jeweils eine Anzeige zu erstatten.
2.4 Die Besteuerungsgrundlagen werden ferner gesondert festgestellt (§ 17 Abs. 3
GrEStG)
• bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen aufgrund eines Bundesoder
Landesgesetzes durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung des Erwerbers befindet sowie
• in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG durch das Finanzamt, in
dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft – bei der sich der
Gesellschafterwechsel vollzieht bzw. deren Anteile vereinigt oder übertragen
werden – befindet,
wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder
ein auf das Gebiet eines anderen Landes erstreckender Teil eines im Bezirk dieser
Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1
GrEStG). Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des
GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke
betroffen, so stellt das nach Tz. 2.3 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen
gesondert fest (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).
2.5 Die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist in Sachsen-Anhalt den Finanzämtern
Dessau-Roßlau und Stendal übertragen worden.
Um Zeitverluste bei der Bearbeitung zu vermeiden, sind anzeigepflichtige
Rechtsvorgänge (s. Tz. 3) unbedingt diesen zuständigen Finanzämtern anzuzeigen.
Das Finanzamt Dessau-Roßlau ist über den eigenen Bezirk hinaus zuständig für die
Bezirke der Finanzämter Bitterfeld-Wolfen, Eisleben, Halle (Saale), Merseburg,
Naum burg und Wittenberg.
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