561 VReg-GebS
(4) Die Registerbehörde kann die Registrierung aufheben, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen,
2. die registrierte Person oder Einrichtung die Abwicklung des Verfahrens für die
Vollmachtgeber nicht mehr übernimmt; dies gilt nicht, wenn lediglich die Gebührenzahlung
für die Vollmachtgeber nicht besorgt wird; oder
3. die registrierte Person oder Einrichtung länger als sechs Monate keinen Antrag für
einen Vollmachtgeber übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.
§ 5
Unrichtige Sachbehandlung
Gebühren, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 6
Ermäßigung, Absehen von Gebührenerhebung
Die Registerbehörde kann Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung von Gebühren
absehen, wenn dies durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geboten
erscheint, insbesondere wenn die volle Gebührenerhebung für den Gebührenschuldner
eine unzumutbare Härte darstellen würde oder wenn der mit der Erhebung der
Gebühr verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden
Gebühr stünde.
§ 7
Übergangsregelung
§ 8
Inkrafttreten
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