(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt,
das notarielle Amt auszuüben,
2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle
Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3) 1Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer
2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches
Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Landesjustizverwaltung
hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt
zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer
Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf
einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens hat
die Person zu fragen. 5Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb
der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach
Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. 6Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen
hinzuweisen.
(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet
hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.
(5) 1Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutsehen Richtergesetz erworben wurde. 2Das Berufsqualifikationsfeststeilungsgesetz
ist nicht anzuwenden.
§ 5a
Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich
im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.
2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst
erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.
§ 5b
Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber
rechtsanwaltlich tätig war,
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in
dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
BNotO 10
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Berufs- und
Standesrecht