GVG 301
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden
Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des
Gesetzes über das Verfahren in FamilienSachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.
§ 23 b
Abteilungen für Familiensachen
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte)
gebildet.
(2) …
§ 23 c
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen
und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte)
gebildet.
(2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2Ein Richter auf
Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters
nicht wahrnehmen.
§ 23 d
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder
teilweise die Handelssachen, die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und Entscheidungen über Maßnahmen, die nach den Vollzugsgesetzen der vorherigen
gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedürfen, zuzuweisen,
sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 2Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 24
(1) 1In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts
nach §§ 120 oder 120 b begründet ist,
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung
des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches)
zu erwarten ist oder
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten
der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs
oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
2Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor,
wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen
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Gerichts -
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