§ 107
Kleingewerbliche,vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft;
Statuswechsel
(1) 1Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe
ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft,
wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
2Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier
Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung
zulässt.
(2) 1Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den
für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen.
2Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.
(3) 1Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister
angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. 2Im Übrigen
findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
Zweiter Titel
Rechtsverhältnis der
Gesellschafter untereinander
und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 108
Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen
werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 109
Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
(2) 1Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die
Befugnis zur Geschäftsführung hat. 2Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung
der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung
in angemessener Frist.
(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten
Gesellschafter.
(4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist
die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter
oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die
Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.
HaGB nach MoPeG 263a
375
Wirtschaftsrecht