(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch -
stabe a*) der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von
20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluss entgegennehmen oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen; im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und 4 und Absatz 2 entsprechend.
§ 7
Ausnahmevorschrift
(1) 1Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung,
die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen
oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen
des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbe
treibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Ver -
pflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie
Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung
seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. 2§ 2
Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3In den Fällen des
§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber
Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder
übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.
4Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.
(2) 1Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen
auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder
2. einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen
Kaufmann handelt
und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen
verzichtet. 2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom
Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister
oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.
MaBV 251
331
Liegen -
schaftsrecht