Vorsorgeregister-Gebührensatzung
(VReg-GebS)
VReg-GebS 561
vom 2. Februar 2005 (DNotZ 2005, 81), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur
Änderung der Vorsorgeregister-Gebührensatzung vom 1. Oktober 2021 (DNotZ 2021, 921
§ 1
Gebührenverzeichnis
1Die Bundesnotarkammer erhebt als Registerbehörde Gebühren für die Aufnahme
von Erklärungen in das Zentrale Vorsorgeregister nach dem Gebührenverzeichnis der
Anlage zu dieser Satzung. 2Auslagen werden daneben nicht erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
1. der Antragsteller;
2. derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Die Gebühren werden mit der Beendigung der beantragten Amtshandlung fällig.
§ 4
Institutionelle Nutzer
(1) Wird der Antrag auf Aufnahme einer Erklärung in das Zentrale Vorsorgeregister
von einem Notar oder einer bei der Registerbehörde registrierten Person oder Einrichtung
(institutioneller Nutzer) für den Vollmachtgeber übermittelt oder in dessen
Namen gestellt, werden nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1
Satz 1) ermäßigte Gebühren erhoben.
(2) 1Registrieren lassen können sich Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher,
satzungsgemäßer oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, entsprechende Anträge
für den Vollmachtgeber zu übermitteln oder in dessen Namen zu stellen. 2Insbesondere
können sich Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden registrieren
lassen.
(3) 1Die Registrierung erfolgt auf Antrag der Person oder Einrichtung durch die Registerbehörde.
2In dem Antrag hat die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung
der Voraussetzungen des Absatzes 2 hinreichend nachzuweisen. 3Darüber
hinaus hat die Person oder Einrichtung zu erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens
für die Vollmachtgeber, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen
sie Anträge stellt, übernimmt, insbesondere dass sie die Gebührenzahlung auf deren
Rechnung besorgt.
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Kostenrecht
und Tabellen