GmbHG 264
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846)
zuletzt geändert mit Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
sowie Gesetzesbeschluss vom 23. Juni 2022 in der Fassung BT-Drs. 20/2391
– Auszug –
(Überschriften sind redaktionell bearbeitet)
Erster Abschnitt:
Errichtung der Gesellschaft
§ 1 Zweck der Gesellschaft
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere
Personen errichtet werden.
§ 2 Form des Gesellschaftsvertrages
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern
zu unterzeichnen.
(1a) 1Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden,
wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2Für die
Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. 3Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen
getroffen werden. 4Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.
5Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über
den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell
errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. 2Die notarielle Errichtung der Vollmacht
kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes
erfolgen.
(3) 1Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann im Fall einer Gründung
ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis
16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. 2In diesem Fall genügen abweichend von
Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen
der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter.
3Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können
mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes
beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift
aufgenommen werden. 4Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend
anzuwenden. 5Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im
Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in
Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. 6Bei Verwendung der in Anlage 2
bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.
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Wirtschaftsrecht