665 Belehrung (StGB)
Der Notar hat ihn/sie durch Handschlag zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und zur
gewissenhaften Erfüllung aller anderen Obliegenheiten verpflichtet.
Für den Fall eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zu mehreren Notaren:
Der Notar wies den/die Beschäftigte(n) darauf hin, daß es bei einem einheitlichen
Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren gem. § 26 Satz 3 BNotO genügt,
wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt.
Er/Sie unterzeichnete dieses Protokoll zum Zeichen der Genehmigung und be -
stätigte den Empfang einer Abschrift dieser Niederschrift.
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(Unterschrift des Notars) (Unterschrift des/der Verpflichteten)
Die genannten Vorschriften lauten im Auszug:*)
§ 133 StGB
Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung
befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Ver -
fügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffent -
lichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 201 StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt
oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
*) Letzte Durchsicht 15. Auflage
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