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Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung können je nach Art der Verbindung
die Amtsbezeichnungen allein im Plural geführt oder gemeinsam im Singular oder
Plural aufgenommen werden.
(2) 1Die Notarin oder der Notar kann auch Namensschilder anbringen. Ist kein Amtsschild
angebracht, muss durch ein Namensschild auf die Geschäftsstelle hingewiesen
werden. 2Auf dem Namensschild an der Geschäftsstelle kann das Landeswappen
geführt werden, wenn der Bezug zu dem Notaramt und zu der dieses Amt
ausübenden Person auch bei mehreren Berufsangaben deutlich wird.
§ 4
Verpflichtung der Beschäftigten
sowie der Dienstleisterinnen und Dienstleister
Die Verpflichtung nach den §§ 26 oder 26a BNotO hat auch zu erfolgen, wenn zwischen
denselben Personen bereits früher ein Beschäftigungs- oder ein sonstiges
Vertragsverhältnis bestanden hat oder Beschäftigte oder Dienstleisterinnen oder
Dienstleister einer anderen Notarin oder eines anderen Notars übernommen worden
sind.
§ 5
Bezeichnung der Beteiligten bei der Beurkundung
(1) 1Bei der Bezeichnung natürlicher Personen sind der Vorname oder die Vornamen,
der Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Anschrift anzugeben.
Weicht der zur Zeit der Beurkundung geführte Familienname von dem Geburtsnamen
ab, ist auch der Geburtsname anzugeben. 2Von der Angabe der Anschrift ist
abzusehen, wenn dies in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum Schutz gefährdeter
Beteiligter oder ihrer Haushaltsangehörigen erforderlich ist. 3In Vertretungsfällen
kann anstelle des Wohnortes und der Anschrift angegeben werden:
1. bei Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen und
des Privatrechts die Dienst- oder Geschäftsanschrift der vertretenen Person;
2. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Notarin oder des Notars die Anschrift
der Geschäftsstelle der Notarin oder des Notars.
(2) 1Bei der Bezeichnung Beteiligter, die keine natürlichen Personen sind, sind der
Name oder die Firma, die Rechtsform, eine Dienst- oder Geschäftsanschrift und
gegebenenfalls ein davon abweichender Sitz anzugeben. 2Sind Beteiligte in einem
Register eingetragen, sind auch die registerführende Stelle und die Registernummer
anzugeben.
§ 6
Einhaltung von Mitwirkungsverboten
(1) Die Vorkehrungen zur Einhaltung der Mitwirkungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz
1 Nummer 7 und 8 erste Alternative, Absatz 2 BeurkG genügen § 28 BNotO und den
Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notarkammer nach § 67
Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 BNotO, wenn sie zumindest die Identität der Personen,
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