301 GVG
Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden
werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe
und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
§ 28
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den
Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.
§ 29
(1) 1Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden
und zwei Schöffen. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Er -
nennung nicht Vorsitzender sein.
(2) 1Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die
Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen
Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. 2Eines Antrages
der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das
Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
§ 30
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der
Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht
wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer
Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu
der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden
können.
(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von
dem Richter beim Amtsgericht erlassen.
§ 31
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
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4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
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