Genehmigungserfordernisse 242
– im Rahmen eines Raumordnungs
oder Enteignungs -
verfahren
– Übertragung in das Treuhandvermögen
eines Sanierungs -
trägers
– Erfüllung von Pflichten nach
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
(siehe im Einzelnen § 2
GenehmFV, Ord.-Ziffer
Bgb. 182).
– MV: Veräußerung mit Erklärung
von Bürgermeister und Stellvertreter
gegenüber Grundbuchamt,
dass zum vollen Wert verkauft
wird (§ 56 Abs. 7 Kommunalverfassung).
Veräußerung unter Wert:
Genehmigung nach näherer Maßgabe
des § 56 Abs. 6, 8, 9 Kommunalverfassung.
Siehe auch Nr.
6 des Durchführungserlasses zu §
56 KV (Ziffer MV 182).
Die Belastung von Grundstücken
im Weg der Vorwegbeleihung bei
Grundstücksveräußerung ist allgemein
zugelassen gem § 4 Genehmigungsfreistellungsverordnung,
Ord.-Ziffer
M-V 181.
– S: Veräußerung zum vollen Wert
(Verkehrswertgutachten durch
Gutachterausschuss oder öffentlich
bestellten und vereidigten
Sachverständigen, Höchstgebot
einer öffentlichen Ausschreibung,
Bodenrichtwert nach § 196
BauGB bei unbebauten Grundstücken);
Ausnahme: Veräußerungen
zur Förderung von sozialen
Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus,
des Denkmalschutzes
und der Bildung privaten Eigentums
unter sozialen Gesichtspunkten;
Genehmigung auch bei
Begründung und Veräußerung von
Erbbaurechten (weitere Hinweise:
VwV kommunale Grundstücksveräußerung,
Ord.-Ziffer S 182).
– SA: Voraussetzungen für Nichtbeanstandung:
Veräußerung
grundsätzlich nur zum vollen Wert
(Ausschreibung, Gutachteraus-
315
Tatbestand Anwendungsbereich/ Zuständige Behörde/
Ausnahmen Voraussetzungen
Liegen -
schaftsrecht