Gebührensatzung für das Elektronische Urkundenarchiv
(UA-GebS)
Ausfertigung vom 2.5.2022 verkündet in DNotZ 2022,401
Vorbemerkung
Auf Grund des § 78j Absatz 1 Satz 2, § 78j Absatz 4 Satz 1 hat die 125. Generalversammlung
der Bundesnotarkammer am 8. April 2022 die Gebührensatzung für das
Elektronische Urkundenarchiv wie folgt beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
(1) Die Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde erhebt Gebühren für die
Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung.
(2) Die Bundesnotarkammer erhebt Gebühren für die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.
§ 2
Gebührenhöhe
(1) 1Für die Aufnahme eines elektronischen Dokuments in die elektronische Urkundensammlung
wird eine Gebühr von 4,50 Euro erhoben. 2Werden zu einem Amtsgeschäft
weitere Dokumente in die elektronische Urkundensammlung eingestellt, entsteht
die Gebühr nur einmal.
(2) Bei Beglaubigungen von Unterschriften, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs
in Zusammenhang stehen, beträgt die Gebühr 2,50 Euro.
(3) Für die Führung des Verwahrungsverzeichnisses wird eine Gebühr von 32 Euro pro
eingetragener Verwahrungsmasse erhoben.
§ 3
Gebührenschuldner
Wer die Gebühren schuldet, richtet sich nach § 78j Absatz 2 BNotO.
§ 4
Fälligkeit
(1) Die Gebühr nach § 1 Absatz 1 wird fällig, wenn zu einem Amtsgeschäft ein Dokument
in die elektronische Urkundensammlung eingestellt ist.
(2) Die Gebühr nach § 1 Absatz 2 wird mit der ersten Eintragung einer Verwahrungsmasse
fällig.
UA-GebS 562
747
Kostenrecht
und Tabellen