Beurkundungsgesetz
(BeurkG)
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (BGBl.II 1282)
und Gesetzesbeschluss vom 23. Juni 2022 (Fassung BT-Drs. 20/2391)
Inhaltsübersicht (nicht amtlich)
BeurkG 100
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 1–5
Zweiter Abschnitt
Beurkundung von Willenserklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 6–35
Dritter Abschnitt
Sonstige Beurkundungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 36–43
Vierter Abschnitt
Behandlung der Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 44–54
Fünfter Abschnitt
Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 55–56
Sechster Abschnitt
Verwahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 57–62
Siebter Abschnitt
Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 63–76
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den
Notar.
(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen
oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
ausgenommen § 5 Abs. 2 und des Abschnitts 5 entsprechend.
§ 2
Überschreiten des Amtsbezirks
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines
Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar
bestellt ist.
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Beurkundungsrecht