264 GmbHG
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend.
§ 9 Fehlbetrag bei Sacheinlagen
(1) 1Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen
Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine
Einlage in Geld zu leisten. 2Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
§ 9 a Haftung für falsche Angaben
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht,
so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner
fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den
Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden
Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter
als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer
befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch
bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
(4) 1Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für
deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen haben. 2Sie können
sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein
für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
9 b Ersatzanspruch
(1) 1Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9 a oder ein Vergleich
der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung
der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit
seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan
geregelt wird.
(2) 1Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung
beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder,
wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der
Vornahme der Handlung.
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