GwGMeldV 170
Betrag mehr als 10.000 Euro beträgt und die veräußernde Person keine juristische
Person des öffentlichen Rechts ist, oder
4. vollständig oder teilweise von einer oder an eine Person gezahlt wird oder werden
soll, die weder am Erwerbsvorgang Beteiligter noch wirtschaftlich Berechtigter ist,
es sei denn, diese Person
a) ist Partei kraft Amtes,
b) ist der derzeitige oder frühere Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
einer Vertragspartei des Erwerbsvorgangs,
c) ist ein Verwandter ersten Grades, dessen Ehepartner oder eingetragener
Lebenspartner ei ner Vertragspartei des Erwerbsvorgangs,
d) ist ein Verwandter zweiten Grades, dessen Ehepartner oder eingetragener
Lebenspartner einer Vertragspartei des Erwerbsvorgangs,
e) ist ein verbundenes Unternehmen im Sinne des§ 15 des Aktiengesetzes,
f) ist ein im Grundbuch eingetragener und abzulösender Gläubiger oder ein
abzulösender Gläubiger, dem nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, la oder 2 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bei einer
Zwangsvollstreckung ein Recht auf Befriedigung aus dem Geschäftsgegenstand
gewährt werden würde,
g) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
h) unterliegt der Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer
1 und 2 des Geldwäschegesetzes. Bei Nutzung von Anderkonten gilt die
Regelung des Absatzes 3.
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Geschäftsgegenstand
1. innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem Erwerb zu einem Preis weiterveräußert
wird oder werden soll, der erheblich von dem vorherigen Preis
abweicht, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht, oder
2. innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem Erwerb wieder an den vorherigen
Eigentümer oder einen vorherigen Anteilsinhaber veräußert wird oder werden
soll, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grundbesteht.
Für die Fristbestimmung nach Satz 1 ist maßgeblich
1. für den Erwerb der Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs und
2. für die Veräußerung der Zeitpunkt des Abschlusses des zugrundeliegenden
Rechtsgeschäfts.
(3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Zahlung über ein Anderkonto erfolgen
soll, ohne dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Satz 1 gilt nicht für
Anderkonten des Notars.
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Beurkundungsrecht