§ 8 Inhalt und Anlagen
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter,
welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte
Abschrift dieser Urkunden,
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschafts -
vertrag bestellt sind,
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen
Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den
Vorgaben des § 40,
4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder
zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen
den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6. (weggefallen)
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 und 3
bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand
der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer
befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung
Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der
Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstitutes oder Zahlungsdienstleisters
verlangen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Um -
stände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3
und 4 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht
gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes*) kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann
auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter
eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
1. eine inländische Geschäftsanschrift,
2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
GmbHG 264
403
Wirtschaftsrecht
*) Auszug aus § 53 des Bundeszentralregistergesetzes (Fassung der letzten Änderung v. 18.7.2017,
BGBl. I S. 2732):
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zu grunde liegenden
Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzu nehmen oder
2. (infolge Zeitablauf, Red) zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen
gegenüber keine Rechte aus Abs. 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.